Zuschläge im Arbeitgebermodell: Nacht, Sonntag, Feiertag
Wer Assistenzkräfte selbst anstellt, plant Nächte, Wochenenden und Feiertage mit ein. Dabei stellen sich drei Fragen: Muss ich einen Zuschlag zahlen? Wie hoch? Und was davon bleibt steuer- und beitragsfrei? Hier steht, was das Gesetz verlangt und wie Sie rechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen gesetzlichen Ausgleich für Nachtarbeit gibt es nur für Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes: bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag. Einen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.
- Für Sonn- und Feiertage verlangt das Gesetz einen Ersatzruhetag, keinen Zuschlag. Ein Zuschlag ergibt sich nur aus Arbeits- oder Tarifvertrag.
- § 3b EStG legt nur fest, bis zu welcher Höhe gezahlte Zuschläge steuerfrei bleiben: 25 % in der Nacht, 50 % am Sonntag, 125 % oder 150 % an Feiertagen.
- Bis zu einem Stundenlohn von 25 € sind steuerfreie Zuschläge auch beitragsfrei. Im Minijob zählen sie dann nicht zur Verdienstgrenze.
Müssen Sie einen Nachtzuschlag zahlen?
Nur, wenn Ihre Assistenzkraft Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Das Gesetz nennt zwei Fälle: Beschäftigte, die „normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht“ leisten, und Beschäftigte, die „Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr“ leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Dabei gilt:
- Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
- Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Eine einzelne Nacht macht also noch niemanden zum Nachtarbeitnehmer. Wer regelmäßig Nachtdienste übernimmt, kommt aber schnell auf 48 Tage im Jahr.
Für Nachtarbeitnehmer gilt § 6 Abs. 5 ArbZG: Gibt es keinen Tarifvertrag, der den Ausgleich regelt, müssen Sie für die Stunden in der Nachtzeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttolohn gewähren. Dieser Anspruch folgt direkt aus dem Gesetz und muss nicht im Arbeitsvertrag stehen. Wie hoch ein angemessener Zuschlag ist, sagt das Gesetz nicht.
Erfüllt Ihre Assistenzkraft keinen der beiden Fälle, besteht aus dem Arbeitszeitgesetz kein Anspruch. Ein Nachtzuschlag kann sich dann nur aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Arbeitnehmer, „die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Ob das auf eine Assistenzkraft zutrifft, die bei Ihnen mitwohnt, hängt vom Einzelfall ab. Die Steuerregeln weiter unten gelten unabhängig davon.
Gibt es einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag?
Nicht von Gesetzes wegen. Das Arbeitszeitgesetz verlangt für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich in freier Zeit:
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
- Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, die den Sonntag einschließen. Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, sind es acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag zahlen Sie nur, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ihn vorsehen. Ob Sie einen zahlen, entscheiden Sie also beim Arbeitsvertrag.
Wie viel ist steuer- und beitragsfrei?
§ 3b EStG gibt keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Die Vorschrift regelt nur, bis zu welcher Höhe ein tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt. Gemessen wird am Grundlohn, also am Stundenlohn aus der regelmäßigen Arbeitszeit; angesetzt werden höchstens 50 € pro Stunde.
| Wann gearbeitet wird | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Nacht, 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nacht, 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst vor 0 Uhr begonnen hat | 40 % |
| Sonntag, 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Fünf Besonderheiten:
- Die steuerliche Nachtzeit (20 bis 6 Uhr) ist länger als die Nachtzeit des Arbeitszeitgesetzes (23 bis 6 Uhr).
- Beginnt ein Dienst vor Mitternacht, gelten auch die Stunden von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 EStG).
- Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, werden der steuerfreie Nachtsatz und der Sonntags- oder Feiertagssatz zusammengerechnet, auch wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird (R 3b Abs. 3 LStR). Sonntag von 0 bis 4 Uhr nach einem Dienstbeginn vor Mitternacht: bis zu 90 % steuerfrei.
- Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist höchstens der Feiertagssatz steuerfrei. Sonntags- und Feiertagssatz werden nicht addiert (R 3b Abs. 4 LStR).
- Welche Tage Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 EStG).
In der Sozialversicherung sind steuerfreie Zuschläge beitragsfrei, wenn der Stundenlohn, aus dem sie berechnet werden, höchstens 25 € beträgt.
Steuerfrei bleiben Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten, und das muss nachweisbar sein. Halten Sie deshalb fest, wer wann gearbeitet hat.
Rechenbeispiele
Beide Beispiele rechnen mit 16 € Stundenlohn.
Nachtdienst unter der Woche
Dienst von Mittwoch 22 Uhr bis Donnerstag 6 Uhr. Im Arbeitsvertrag steht: 25 % Nachtzuschlag für jede Stunde zwischen 23 und 6 Uhr.
- Zuschlag: 7 Stunden × 4,00 € = 28,00 €
- Steuerfrei wären von 23 bis 24 Uhr und von 4 bis 6 Uhr je 25 % (4,00 € pro Stunde), von 0 bis 4 Uhr 40 % (6,40 € pro Stunde), weil der Dienst vor Mitternacht begonnen hat.
- Der vereinbarte Satz liegt in jeder Stunde auf oder unter dem steuerfreien Satz. Die 28,00 € bleiben also steuerfrei und, weil der Stundenlohn unter 25 € liegt, auch beitragsfrei.
Setzen Sie im Vertrag die steuerliche Nachtzeit ab 20 Uhr an, kann auch die Stunde von 22 bis 23 Uhr steuerfrei bezuschlagt werden.
Sonntag und Feiertag
Tagdienst am Sonntag von 8 bis 20 Uhr, vertraglich 50 % Sonntagszuschlag:
- 12 Stunden × 8,00 € = 96,00 €, steuer- und beitragsfrei, denn 50 % ist die Grenze für Sonntage.
Derselbe Dienst am Sonntag, dem 26. Dezember 2027 (zweiter Weihnachtsfeiertag): Steuerfrei sind dann bis zu 150 %, also bis 24,00 € pro Stunde. Sonntags- und Feiertagssatz werden nicht zusammengezählt.
Zuschläge im Minijob
Für Minijobs gilt dieselbe Grenze: Liegt der Stundenlohn, aus dem die Zuschläge berechnet werden, bei höchstens 25 €, sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuer- und beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum Verdienst und gefährden die Verdienstgrenze von 603 € im Monat nicht.
Anders bei Krankheit oder Schwangerschaft: Dann können fortgezahlte Zuschläge steuerpflichtig sein. Sie zählen in diesem Fall zum Verdienst, auch wenn er dadurch über 603 € steigt. Der Minijob bleibt laut Minijob-Zentrale trotzdem ein Minijob.
Was in den Arbeitsvertrag und ins Budget gehört
- ob Sie Zuschläge zahlen und in welcher Höhe, getrennt für Nacht, Sonntag und Feiertag;
- für welche Zeiten der Nachtzuschlag gilt, zum Beispiel 23 bis 6 Uhr oder 20 bis 6 Uhr;
- bei Nachtarbeitnehmern: ob der Ausgleich als Zuschlag oder als bezahlte freie Tage erfolgt.
Die Vergütung Ihrer Assistenzkräfte wird bei der Bedarfsermittlung und in der Zielvereinbarung mit dem Kostenträger festgelegt. Zuschläge, die Sie zahlen wollen oder müssen, gehören deshalb in die Kalkulation, die Sie dort vorlegen.
So hilft AssistenzFlow
AssistenzFlow berechnet die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG aus dem Dienstplan und exportiert sie im DATEV-LODAS-Format für Ihr Lohnbüro. Die Abrechnung selbst bleibt beim Lohnbüro oder der Minijob-Zentrale. Beim Planen verteilt die App Sonn- und Feiertagsdienste möglichst gleichmäßig nach dem Stundenanteil jeder Kraft, im Monat und übers Jahr.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz, §§ 2, 6, 11 und 18
- Einkommensteuergesetz, § 3b
- Lohnsteuer-Richtlinien, R 3b Abs. 3 und 4
- Minijob-Zentrale, „Was ist bei SFN-Zuschlägen zu beachten?“
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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